EuGH entscheidet: aktive Einwilligung der Nutzer für Cookies erforderlich

Stand: 29.10.2019
EuGH entscheidet über Cookie Banner
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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, Cookies bedürfen vorab der Einwilligung der Nutzer. Das voreingestellte Häkchen im Cookie-Banner gehört der Vergangenheit an. Es gilt, der Nutzer muss aktiv auswählen und entscheiden, ob Cookies angewendet werden dürfen.

Was bedeutet dieses Urteil für Website-Betreiber?

Bisher galt die Regelung, die Nutzer auf Cookies hinzuweisen. Website-Besuchern wurde ein Cookie-Banner angezeigt, in dem das Häkchen zur Zustimmung von Cookies oft voreingestellt war. Technisch gesehen, war das die Opt-out-Variante. Cookies waren vorab eingestellt und es lag beim User die Cookies aktiv zu deaktivieren.

Mit der Entscheidung vom EuGH (Stand: 1. Oktober 2019) ändert sich dieses Vorgehen. Zum einen darf im Cookie-Banner keine Voreinstellung vorliegen, zum anderen gilt nun die Opt-in-Variante. Cookies dürfen erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer diesen zugestimmt hat.

Ziel der Entscheidung ist, den Nutzer vor jedem Eingriff in die Privatsphäre zu schützen. Für Website-Betreiber bedeutet dieses Urteil: erneute Anpassungen an der Website vorzunehmen, um nicht gegen geltende Richtlinien zu verstoßen und eine Abmahnung zu erhalten.

Wie passe ich meine Website an den aktuellen Stand der Rechtsprechung an?

Die Cookie-Einstellung müssen vor allem im Bereich Tracking und Marketing angepasst werden. Der User muss ausdrücklich per Klick seine Einwilligung zur Verwendung seiner Daten durch den Einsatz von Cookies zustimmen. Dies kann mit einem Button oder einer Checkbox erfolgen.

Zudem müssen die Nutzer über die Art der Datenverarbeitung informiert werden. Welche Daten werden erfasst? Zu welchem Zweck werden diese erfasst? Welche Cookie-Dienstleister werden verwendet? Werden die Cookies nur in eigener Verantwortung verarbeitet? Diese Informationen sollten im Banner bzw. in der Datenschutzerklärung Ihrer Website aufgeführt werden, so dass der User sich umfassend dazu informieren kann. Eine Verlinkung im Banner zur Datenschutzerklärung ist daher ratsam. Ebenso wichtig ist, dass die Datenschutzerklärung und das Impressum ohne den Einsatz von Cookies aufrufbar sein sollten.

Sichern Sie sich und Ihre Website ab, denn die meisten bisher verwendeten Cookie-Banner entsprechen mit diesem Urteil nicht mehr geltendem Recht. Bitte erfragen Sie ein entsprechendes Angebot.

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