Zusendung von Double-Opt-In-Mails

Stand: 06.01.2012
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Das Wichtigste in Kürze:
Double-Opt-in-Mails sind im E-Mail-Marketing wichtig, um Newsletter-Anmeldungen rechtssicher zu bestätigen und die missbräuchliche Nutzung fremder E-Mail-Adressen zu verhindern. Entscheidend ist dabei, dass die Bestätigungsmail neutral formuliert ist und die Einwilligung vollständig dokumentiert werden kann. Der Artikel ordnet die damalige rechtliche Diskussion rund um Double-Opt-in ein und weist darauf hin, warum professionelle E-Mail-Marketing-Systeme für Nachweis, Speicherung und rechtssichere Newsletter-Anmeldungen oft die bessere Lösung sind.

Double-Opt-In Mails

Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes München verunsichert derzeit viele Newsletter-Versender, wird dort doch die aktuell gängige Praxis von Double-Opt-In Mails in Frage gestellt (vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/OLG-Urteil-stellt-Rechtmaessigkeit-von-Double-Opt-in-Verfahren-in-Frage-1754502.html)

Am Freitag (23.11.2012) erreichte uns dazu ein Informationsschreiben des eco Verbandes, bei welchem wir als seriöser E-Mail-Versender zertifiziert sind (Whitelisting).

Hier die wesentlichen Auszüge aus dem Schreiben:

Insbesondere im Hinblick auf etwaige eingehende Beschwerden über die Zusendung von Double-Opt-In-Mails sehen wir trotz des vorbenannten Urteils derzeit keine Veranlassung, von unserer bisherigen rechtlichen Einschätzung und Handhabung abzuweichen. Im Einklang mit der bisherigen (BGH-)Rechtsprechung sehen wir die Zusendung einer Double-Opt-In-E-Mail als zulässig an, soweit diese neutral gefasst ist und lediglich der Bestätigung einer erteilten Einwilligung dient, um die missbräuchliche Verwendung einer E-Mail-Adresse durch Unbefugte zu verhindern.

Selbstverständlich werden wir die Frage der rechtlichen Bewertung von DOI-Mails weiterhin beobachten. Sobald uns Informationen über Neuerungen, andere Gerichtsurteile hierzu oder Informationen über ein Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG München vorliegen, werden wir Sie gerne informieren.

Abschließend möchten wir (auch aufgrund der im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung stehenden Ausführungen des OLG München) nochmals kurz darauf hinweisen, dass für den Nachweis der Einwilligung in die werbliche Verwendung der E-Mail-Adresse erforderlich ist, dass die konkrete Einwilligungserklärung des jeweiligen E-Mail-Adressen-Inhabers vollständig dokumentiert wird. Bei elektronischen Einwilligungserklärungen setzt dies deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, diese auszudrucken. Nur dann kann der Darlegungs- und Beweislast genüge getan werden.

Ich möchte das auch gleich noch einmal zum Anlass nehmen, darauf hinzuweisen, dass die häufig für den Newsletter-Versand und die -Registrierung eingesetzten Methoden, wie integrierte Module in den gängigen Content-Management- oder Online-Shop-Systemen nicht in der Lage sind, diese Dokumentationsanforderungen für die Einwilligung zu erfüllen. Es empfiehlt sich daher dringend der Einsatz eines professionallen E-Mail-Marketing-Systems, wie Inxmail Professional.

Catharina von Hobe

Geschäftsführende Gesellschafterin

Die Problemlöserin: Liebt neue Herausforderungen, konzentriert sich dabei auf Ihre Ziele und sorgt im Team für eine gleichbleibend hohe Qualität.

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